5.1. Reformatio in peius Im vorliegenden Appellationsverfahren ist das Verbot der Verschlechterung zu beachten, da nur der Angeklagte appelliert hat (§ 236 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe mit den Ergebnissen des Zweitgutachtens von Dr. med. S. hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Gestützt darauf sei für alle Delikte generell von bloss in leichtem Grade verminderter Zurechnungsfähigkeit auszugehen. Das Zweitgutachten stelle eine strafmassrelevante neue Beurteilungsgrundlage dar, die es erlauben müsse, eine höhere Strafe auszusprechen.