144 Abs. 1 StGB, der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB, der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig gemacht. 5. Strafe Das Kriminalgericht, das den Angeklagten der gleichen Straftatbestände wie nun das Obergericht schuldig sprach, bestrafte den Angeklagten mit sieben Jahren Zuchthaus. Der Verteidiger beantragt für den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sieben, der Staatsanwalt eine solche von acht Jahren. Die anwaltlich vertretene Privatklägerschaft verlangt die Bestätigung des kriminalgerichtlichen Urteils. 5.1. Reformatio in peius