190 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe für das Verhalten des Angeklagten sind keine ersichtlich. Auf die Frage der (verminderten) Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird bei der Strafzumessung näher einzugehen sein (nachstehend E. 5.6). Zwischen den beiden genannten Tatbeständen, die unterschiedliche Rechtsgüter schützen, besteht Idealkonkurrenz, wie das Kriminalgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. Philipp Maier, a.a.O., N 34 zu Art. 187 StGB und N 57 zu Art. 189 StGB; BGE 124 IV 154 E. 3a; 122 IV 97 E. 2a). 4. Zusammenfassung