zugefügt wurden (vgl. Philipp Maier, a.a.O., N 18 zu Art. 189 StGB). Die anale Penetration findet indessen trotzdem ihre rechtliche Berücksichtigung, da die Begleitumstände der Vergewaltigung in ihrer Gesamtheit das Vorgehen des Täters als grausam im Sinne von Art. 190 Abs. 3 erscheinen lassen und sich deshalb die Strafandrohung erhöht (vgl. vorstehend E. 3.2.3). 3.2.5. Zusammenfassend ist der Angeklagte im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von E. der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB und der qualifizierten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.