Aus dieser nicht zu widerlegenden Darstellung muss geschlossen werden, dass sich der Angeklagte durch Einführen seines Gliedes in den Scheidenvorhof und in den Anus des Opfers geschlechtliche Befriedigung verschaffte, ohne diese - zeitlich offenbar eng beieinander liegenden - Handlungen differenziert wahrzunehmen und ohne jeweils einen eigenen Tatentschluss für die verschiedenen Handlungen zu fassen. Unter diesen Umständen muss der verübte Analverkehr bzw. die dadurch tatbestandsmässig erfüllte sexuelle Nötigung in rechtlicher Hinsicht als konsumierte Begleiterscheinung der Vergewaltigung angesehen werden, auch wenn dem Mädchen dadurch zusätzliche psychische und physische Verletzungen