Er habe nicht darauf geachtet. Aus dieser nicht zu widerlegenden Darstellung muss geschlossen werden, dass sich der Angeklagte durch Einführen seines Gliedes in den Scheidenvorhof und in den Anus des Opfers geschlechtliche Befriedigung verschaffte, ohne diese - zeitlich offenbar eng beieinander liegenden - Handlungen differenziert wahrzunehmen und ohne jeweils einen eigenen Tatentschluss für die verschiedenen Handlungen zu fassen.