189 StGB). Daher teilte das Obergericht den Parteien anlässlich der Appellationsverhandlung vom 17. Mai 2005 im Sinne von § 183 StPO mit, dass der eingeklagte Sachverhalt des Analverkehrs mit E. auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft werde. Der Angeklagte gab in der polizeilichen Befragung an, er habe seinen Penis "in ihre Genitalien" eingeführt. Es sei nicht lange gegangen, "höchstens zwei Minuten", dann sei es ihm "gekommen". Er wisse nicht einmal, ob er seinen Penis richtig eingeführt habe. Er habe nicht darauf geachtet.