Die Tat des Angeklagten gegenüber E. ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. 3.2.4. Was den rechtlichen Stellenwert der vollzogenen Analpenetration betrifft, so ist dazu Folgendes auszuführen: Für sich alleine betrachtet, stellt die erzwungene Vornahme dieser sog. "beischlafsähnlichen" Handlung eine sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) dar (statt vieler: Philipp Maier, a.a.O., N 33 zu Art. 189 StGB).