Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Erwähnung einer "Waffe" bzw. eines "anderen gefährlichen Gegenstands" im Gesetz lediglich um eine beispielhafte Aufzählung; die Grausamkeit kann unzweifelhaft auch auf andere Weise zum Ausdruck kommen. Dies ist umso mehr bei einem vierjährigen Kind als Opfer der Fall, sind doch dort aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Täters derartige Nötigungsmittel zum Vornherein nicht notwendig. Der Angeklagte hat in verschiedener Hinsicht seine Brutalität und Gefühllosigkeit manifestiert, wie vom Kriminalgericht zu Recht festgehalten wurde.