LGVE 1976 I Nr. 328 E. 1b). 3.2.3.1. Das Kriminalgericht räumte bei der Begründung seiner rechtlichen Qualifikation der Tat ein, dass der Angeklagte bei der Vergewaltigung keine gefährlichen Gegenstände verwendete. Es gelte jedoch zu beachten, dass bereits seine in Anwesenheit des Kindes vorgenommenen Gewalthandlungen gegenüber der Grossmutter G. in die Phase des Gefügigmachens von E. fielen. Indem das Mädchen habe mitansehen müssen, wie seine Grossmutter brutal verletzt und eingesperrt wurde, habe der Angeklagte ihm geistig-seelische Qualen zugefügt. Überdies habe sich die Tat alleine schon durch die Wahl eines Kleinkindes als Opfer durch besondere Rücksichtslosigkeit ausgezeichnet.