Der Täter fügt dem Opfer aus Sadismus, Brutalität oder Gefühllosigkeit dem Schmerz andern gegenüber Qualen zu, die nicht unvermeidbare Folge des Grunddelikts (der Vergewaltigung) sind (Pra 83 [1994] Nr. 91 E. 3). Die grausame Behandlung des Opfers muss dabei nicht direkt mit der Tat als solche im Zusammenhang stehen, sie kann auch vor oder nach der Verübung des eigentlichen Delikts erfolgen (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 398). Ebenso kann sie sich unter Umständen aus der hemmungslosen Ausnützung der körperlichen Überlegenheit ergeben (SJZ 71 [1975] S. 114; LGVE 1976 I Nr. 328 E. 1b).