In Rechtsprechung und Literatur findet sich diese Definition sinngemäss wieder: Grausamkeit liegt vor, wenn der Täter seinem Opfer psychische oder physische Qualen zufügt, die über das hinausgehen, was für die Erzwingung des Geschlechtsverkehrs erforderlich ist (vgl. Philipp Maier, a.a.O., N 46 zu Art. 189 StGB; derselbe, Die Nötigungsdelikte im neuen Sexualstrafrecht; Zürich 1994, S. 363; Rehberg, AJP 1993 S. 23; vgl. auch BGE 119 IV 49 E. 3d S. 53). Der Täter fügt dem Opfer aus Sadismus, Brutalität oder Gefühllosigkeit dem Schmerz andern gegenüber Qualen zu, die nicht unvermeidbare Folge des Grunddelikts (der Vergewaltigung) sind (Pra 83 [1994] Nr. 91 E. 3).