E. manifestierte im vorliegenden Fall deutlich ihren Willen, nämlich ein klares Nicht-Einverständnis mit den Handlungen des Angeklagten. Dieser Wille wurde vom Angeklagten gebrochen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der objektive Tatbestand der Vergewaltigung in seiner Grundform von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Auch am Vorliegen des subjektiven Tatbestands (Vorsatz) besteht kein Zweifel. 3.2.3. Zu prüfen bleibt, ob die Handlungen des Angeklagten als qualifizierte Tatbegehung nach Art. 190 Abs. 3 StGB anzusehen sind.