Dieser Fall ist auch analog zur Situation bei der Anordnung einer Massnahme zu beurteilen, wo bei geistig Abnormen zumindest das Vorliegen der psychologischen Seite des Vorsatzes, ein Wollen, wie es etwa auch bei einem Kind gegeben sein kann, ein "natürlicher" Handlungswille, genügt (Hans Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, zweiter Band, Bern 1982, S. 151 f.). In diesem Sinn erachtet das Obergericht die kleine E. trotz ihres kindlichen Alters als ein Opfer, das durch Gewalt des Angeklagten widerstandsunfähig gemacht wurde. E. manifestierte im vorliegenden Fall deutlich ihren Willen, nämlich ein klares Nicht-Einverständnis mit den Handlungen des Angeklagten.