Es verhält sich hier ebenso wie bei einem Täter, bei dem lediglich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit verlangt wird und eine genaue Subsumtion seines rechtswidrigen Verhaltens unter eine rechtliche Norm für dessen Strafbarkeit nicht erforderlich ist. Dieser Fall ist auch analog zur Situation bei der Anordnung einer Massnahme zu beurteilen, wo bei geistig Abnormen zumindest das Vorliegen der psychologischen Seite des Vorsatzes, ein Wollen, wie es etwa auch bei einem Kind gegeben sein kann, ein "natürlicher" Handlungswille, genügt (Hans Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, zweiter Band, Bern 1982, S. 151 f.).