Hier muss es im Zusammenhang mit der Urteilsfähigkeit des Opfers genügen, dass dieses ein irgendwie geartetes Bewusstsein darüber aufwies, dass an seinen Genitalien gegen seinen Willen etwas vorgenommen wurde. Es verhält sich hier ebenso wie bei einem Täter, bei dem lediglich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit verlangt wird und eine genaue Subsumtion seines rechtswidrigen Verhaltens unter eine rechtliche Norm für dessen Strafbarkeit nicht erforderlich ist.