An das Erfordernis der Widerstandsunfähigkeit dürfen aus grundsätzlichen Überlegungen ganz allgemein nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden, würde der Tatbestand von Art. 190 StGB doch andernfalls in unbefriedigender Weise ausgehöhlt. Hier muss es im Zusammenhang mit der Urteilsfähigkeit des Opfers genügen, dass dieses ein irgendwie geartetes Bewusstsein darüber aufwies, dass an seinen Genitalien gegen seinen Willen etwas vorgenommen wurde.