Es ist jeweils im konkreten Fall abzuklären, ob das Opfer in Bezug auf eine bestimmte sexuelle Handlung seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren. Eine altersbedingte Urteilsunfähigkeit ist daher nur zurückhaltend anzunehmen (BGE 120 IV 194 IV E. 2c S. 198). E. setzte sich denn auch gegen die Übergriffe des Angeklagten zur Wehr, wie den Aussagen ihrer Grossmutter sowie den eigenen Angaben des Opfers dazu zu entnehmen ist ("es tut mir weh, lass mich" und "es schmerzt so sehr, lass mich los"). An das Erfordernis der Widerstandsunfähigkeit dürfen aus grundsätzlichen Überlegungen ganz allgemein nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden, würde der Tatbestand von Art.