Der bei einer derartigen Konstellation näher zu prüfende Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) wurde von der Staatsanwaltschaft indessen ausdrücklich nicht zur Anklage gebracht. Auch nach Auffassung des Obergerichts ist im hier zu beurteilenden Fall die Urteilsfähigkeit von E. trotz ihres geringen Alters zum Tatzeitpunkt zu bejahen. Wie das Bundesgericht im zitierten Urteil selbst anführt, ist die Urteilsfähigkeit relativ. Es ist jeweils im konkreten Fall abzuklären, ob das Opfer in Bezug auf eine bestimmte sexuelle Handlung seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren.