Das Mädchen war dem Angeklagten völlig ausgeliefert und hatte keinerlei Selbstschutzmöglichkeiten (vgl. Philipp Maier, a.a.O., N 6 und 7 zu Art. 190 StGB). 3.2.2.2. Mit Blick auf die Tatsache, dass E. zum Tatzeitpunkt gerade vier Jahre alt war, lässt sich die Frage in den Raum stellen, ob die Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht primär altersbedingt war und E. daher die zur Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung erforderliche Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (so etwa BGE 120 IV 194 E. 2c und 2d S. 198 f.). Der bei einer derartigen Konstellation näher zu prüfende Tatbestand der Schändung (Art.