Soweit er sein Ziel nicht bereits durch den psychischen Druck erreichte - E. hatte unmittelbar zuvor direkt miterlebt, wie der Angeklagte ihre Grossmutter zusammenschlug - setzte er auch physische Gewalt gegen das sich wehrende Mädchen ein, was sich aus den aktenkundig festgestellten Verletzungen des Opfers ergibt (E. erlitt neben den unmittelbar von den Penetrationen herrührenden Verletzungen an Scheide und Anus auch Spuren von Gewalteinwirkungen am übrigen Körper: eine Kontusion am Kinn, Kratzwunden am Unterschenkel und am Knöchel, Druckstellen am Gesäss). Das Mädchen war dem Angeklagten völlig ausgeliefert und hatte keinerlei Selbstschutzmöglichkeiten (vgl. Philipp Maier, a.a.