Er führte sein Glied in den Scheidenvorhof und den Anus des Mädchens ein, wobei letztere Teilhandlung für den Tatbestand der Vergewaltigung nicht massgeblich ist (dazu unten E. 3.2.4). Schliesslich kam er relativ schnell zum Orgasmus. Dass er damit den Beischlaf mit E. erzwang, bedarf keiner umfangreichen Erläuterungen. Der Angeklagte nutzte seine körperliche Überlegenheit aus, so dass das Opfer keinerlei Aussicht hatte, sich erfolgreich gegen ihn zur Wehr zu setzen. Soweit er sein Ziel nicht bereits durch den psychischen Druck erreichte - E. hatte unmittelbar zuvor direkt miterlebt, wie der Angeklagte ihre Grossmutter zusammenschlug