190 Abs. 1 StGB). Beischlaf wird nach konstanter Praxis als eine Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils betrachtet, wobei das Einführen des Glieds in den so genannten Scheidenvorhof ausreicht (Philipp Maier, Basler Komm., N 9 zu Art. 190 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Praxis). 3.2.2.1. Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass der Angeklagte sein Opfer auszog und es auf seinen Schoss nahm, nachdem er zuvor seine Hosen geöffnet und diese heruntergezogen hatte. Er führte sein Glied in den Scheidenvorhof und den Anus des Mädchens ein, wobei letztere Teilhandlung für den Tatbestand der Vergewaltigung nicht massgeblich ist (dazu unten E. 3.2.4).