190 Abs. 3 StGB. 3.2.1. Wie bereits dargestellt, ist der unbestritten gebliebene Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zweifellos erfüllt und der entsprechende Schuldbefund vor Obergericht zu bestätigen (oben E. 2). 3.2.2. Nicht anerkannt vom Angeklagten ist der Schuldbefund der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB. Deren Tatbestand in seiner Grundform wird erfüllt, indem eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs genötigt wird, namentlich indem sie bedroht wird, Gewalt gegen sie angewendet wird, sie unter psychischen Druck gesetzt oder zum Widerstand unfähig gemacht wird (Art. 190 Abs. 1 StGB).