Er betastete sein Opfer verschiedentlich am Körper. Weiter führte er schliesslich seinen Penis sowohl in den Scheidenvorhof als auch in den Anus von E. ein und fügte ihr dabei Rissverletzungen zu. Dabei wehrte sich E. und schrie (auf bosnisch): "Es tut mir weh, lass mich", was G. hörte. Bei diesen Handlungen kam es beim Angeklagten zum Samenerguss. 3.2. Rechtliche Würdigung Das Kriminalgericht würdigte das Verhalten des Angeklagten dem Opfer E. gegenüber als sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB (was nicht bestritten ist), und zusätzlich (in Idealkonkurrenz dazu) als qualifizierte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB.