Zusammengefasst geht das Obergericht gestützt auf die dargestellte Beweiswürdigung von folgendem Sachverhalt aus: Der Angeklagte schlug nach dem Betreten der Wohnung der 77-jährigen G. mit den Fäusten oder Ellbogen mehrmals ins Gesicht, bis diese nach einem Schlag auf den Hinterkopf bewusstlos und verletzt zu Boden fiel. Danach brachte er sie in das Schlafzimmer, schloss dieses von aussen mit einem Schlüssel ab und begab sich zu E. in das Wohnzimmer. Er zog dem Mädchen die Hosen herunter, öffnete sich selber die Hosen und nahm das Mädchen auf seinen Schoss. Er betastete sein Opfer verschiedentlich am Körper.