Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass selbst der Verteidiger vor Obergericht ausführte, die Auffassung des Angeklagten, E. nicht penetriert zu haben, sei auf seine psychischen Defizite zurückzuführen, und eine seriöse Verteidigung könne vor Gericht nicht Aktenwidriges vorbringen. Die Bestreitungen des Angeklagten sind angesichts der klaren Beweislage - insbesondere der Tatsache, dass sowohl im Scheidenvorhof wie auch in Scheide und Analkanal Sperma-Rückstände des Angeklagten nachgewiesen wurden - in der Tat als unbehelfliche Schutzbehauptungen zu werten. 3.1.2. Zusammengefasst geht das Obergericht gestützt auf die dargestellte Beweiswürdigung von folgendem Sachverhalt aus: