Es deutet darauf hin, dass er in Bezug auf den Teil seiner Verfehlungen, die er selbst als gewichtiger einschätzt, gezielt die Ermittlung der wahren Verhältnisse zu boykottieren sucht. 3.1.1.4. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass selbst der Verteidiger vor Obergericht ausführte, die Auffassung des Angeklagten, E. nicht penetriert zu haben, sei auf seine psychischen Defizite zurückzuführen, und eine seriöse Verteidigung könne vor Gericht nicht Aktenwidriges vorbringen.