Er erinnerte sich sogar an Blutflecken auf dem Boden und an andere Einzelheiten. Einen objektiven Grund dafür, weshalb er nicht auch den weiteren Verlauf des Geschehens, d.h. die Übergriffe auf E., in Erinnerung behielt, lässt sich nicht erkennen. Demgegenüber macht das dargelegte Aussageverhalten des Angeklagten aus seiner subjektiven Sicht durchaus Sinn. Es deutet darauf hin, dass er in Bezug auf den Teil seiner Verfehlungen, die er selbst als gewichtiger einschätzt, gezielt die Ermittlung der wahren Verhältnisse zu boykottieren sucht.