Dass der Angeklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens dem Untersuchungsrichter gegenüber nichts mehr von seinen ursprünglichen Eingeständnissen und Aussagen wissen bzw. sich überhaupt nicht mehr an die Geschehnisse erinnern wollte, ändert nichts an der Beweiskraft seiner ersten Aussagen. Es fällt überdies auf, dass er zwar sein mangelndes Erinnerungsvermögen mit dem Konsum von Kokain begründet, gewisse selektive Teile des Sachverhalts aber durchaus tatsachengetreu und detailliert wiedergeben konnte. So schilderte er sein Verhalten G. gegenüber bemerkenswert genau. Er erinnerte sich sogar an Blutflecken auf dem Boden und an andere Einzelheiten.