O., S. 34 Ziff. 5, 6, 12 und 13). Durchaus nachvollziehbar ist dabei seine Angabe, er habe sich nachher über sein Vorgehen geekelt. Zu dieser Haltung passt die spätere Beschönigung seines Verhaltens. Dass der Angeklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens dem Untersuchungsrichter gegenüber nichts mehr von seinen ursprünglichen Eingeständnissen und Aussagen wissen bzw. sich überhaupt nicht mehr an die Geschehnisse erinnern wollte, ändert nichts an der Beweiskraft seiner ersten Aussagen.