Die zitierten ursprünglichen Aussagen des Angeklagten halten auch einer aussagepsychologischen Prüfung stand, wie nachfolgend zu zeigen ist. Auszugehen ist von der Erkenntnis, dass sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, die auf nicht selbst erlebten Vorgängen beruhen, unterscheiden (vgl. Volker Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/97 S. 33 mit Hinweis auf Udo Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Udo Undeutsch [Hrsg.], Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26-181).