Sein Samen sei in der Hose geblieben, denke er. Das ganze Zeug mit dem Mädchen sei ihm dann ein bisschen peinlich gewesen. Er habe sich beim Mädchen entschuldigt und ihr "sorry" gesagt. Daraufhin sei er direkt nach Hause gegangen. Diese recht detaillierten Äusserungen des Angeklagten müssen einen realen Erlebnishintergrund aufweisen und somit tatsachengetreu sein, verfügte er doch damals noch nicht über entsprechende Aktenkenntnisse und hätte den Sachverhalt ohne tatsächliche Grundlage nicht in dieser Art wiedergeben können. Die zitierten ursprünglichen Aussagen des Angeklagten halten auch einer aussagepsychologischen Prüfung stand, wie nachfolgend zu zeigen ist.