3.1.1.3. Schliesslich und nicht zuletzt sind die Aussagen des Angeklagten für die Erhärtung des Sachverhalts bzw. den Nachweis seiner Täterschaft relevant. Nach anfänglicher Bestreitung gab er im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zu, E. die Hose heruntergezogen, sich selbst ebenfalls die Hosen geöffnet und seinen Penis hervorgenommen zu haben. Er habe sich auf das Sofa gesetzt und das Mädchen zu ihm auf seinen Schoss genommen. Er habe "einen halben Ständer gehabt". Er wisse nicht mal, ob er seinen Penis richtig eingeführt habe. Es sei nicht lange gegangen, vielleicht höchstens zwei Minuten. Dann "sei es ihm gekommen". Sein Samen sei in der Hose geblieben, denke er.