G. hörte vom Nebenzimmer aus, dass sich ihre Enkelin dem Angeklagten gegenüber über Schmerzen beklagte. Auch diese Aussagen des Opfers und der genannten Personen zeigen zumindest auf, dass die Behauptungen des Angeklagten, er habe die kleine E. ohne sexuellen Hintergrund lediglich zum Zweck der Beruhigung auf seinem Schoss gehabt, jeglicher realen Grundlage entbehren. 3.1.1.3. Schliesslich und nicht zuletzt sind die Aussagen des Angeklagten für die Erhärtung des Sachverhalts bzw. den Nachweis seiner Täterschaft relevant.