3.2 der Erwägungen). 3.1.1.2. Dieses klare Beweisergebnis wird durch die weiteren Resultate der Strafuntersuchung bestärkt. So sind insbesondere die Angaben von E. trotz ihres sehr eingeschränkten Aussagegehalts zu beachten. E. gab in Übereinstimmung mit dem von den medizinischen Sachverständigen dargestellten Zustandsbild anlässlich der Videobefragung an, der Mann habe ihr die Unterhosen ausgezogen, sie an Brust und Beinen berührt und seinen Finger bei ihr reingesteckt. Es habe ihr weh getan, als der Mann sie angefasst habe. Bereits ihrer Mutter gegenüber hatte sie unmittelbar nach dem Vorfall angegeben, der schwarze Mann habe ihr mit dem Finger oder gar mit der Hand in den After gefasst.