Diese Erkenntnisse lassen darauf schliessen, dass sich der Angeklagte entgegen seinen Behauptungen nicht damit begnügte, E. auf seinem Schoss zu halten und sie zu trösten. Vielmehr ist erstellt, dass er seinen Geschlechtsteil bei seinem Opfer in den Bereich des Anus und des Scheidenvorhofs brachte und dort auch ejakulierte. Unter diesen Umständen sind die Einwände des Angeklagten, die Opferfamilie habe sich gegen ihn verschworen oder das fragliche Sperma sei höchstens von seiner Hose übertragen worden als unbeachtliche Schutzbehauptungen zu werten. Auf die rechtliche Würdigung dieser Tathandlung wird später zurückzukommen sein (vgl. unten Ziff. 3.2 der Erwägungen).