Die weitgehend intakte Vagina deutete andererseits darauf hin, dass hier keine Penetration stattgefunden hatte. Neben diesem Spurenbild liessen sich nach den Feststellungen des letztgenannten Sachverständigen bei E. sowohl im Scheidenvorhof wie auch in Scheide und Analkanal Rückstände von Sperma nachweisen, das gemäss DNA-Abklärungen zweifelsfrei vom Angeklagten stammte. Diese Erkenntnisse lassen darauf schliessen, dass sich der Angeklagte entgegen seinen Behauptungen nicht damit begnügte, E. auf seinem Schoss zu halten und sie zu trösten.