Entgegen früherer Zugeständnisse will er aber nunmehr in der Folge die kleine E. lediglich auf seinen Schoss genommen und sie getröstet haben. Diese Beschönigungen seines Verhaltens wirken völlig unglaubwürdig und stehen zu anderen Beweisen und Indizien in Widerspruch, wie nochmals zusammenfassend aufzuzeigen ist. 3.1.1.1. Beim kindlichen Opfer konnten gemäss Bericht von Dr. med. I., Kantonsspital Luzern, vom 10. April 2003 neben anderen Spuren von Gewalteinwirkungen am Körper Rissverletzungen im Bereich des Scheidenvorhofs (Vulva) und der Analöffnung erkannt werden. Das Hymen war noch intakt. Diese Bilder wiesen gemäss dem Gutachten von Dr. med.