Ihre Ausführungen überzeugen. Demnach hielt sich der Angeklagte am 13. Dezember 2002 unbestrittenermassen in der Wohnung Z. auf, wo er kurz nach seinem Erscheinen aus ungeklärten Gründen, wahrscheinlich ohne eigentliches Motiv, der 77-jährigen G. mit den Fäusten oder Ellbogen ins Gesicht schlug und sie in der Folge in ein Zimmer einsperrte. Entsprechendes gab er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme wie auch insbesondere vor dem Kriminalgericht zu. Entgegen früherer Zugeständnisse will er aber nunmehr in der Folge die kleine E. lediglich auf seinen Schoss genommen und sie getröstet haben.