Der Angeklagte stellt indessen ein Fehlverhalten dem Mädchen gegenüber in Abrede. Entsprechend ist vorerst die Frage, ob dem Angeklagten ein tatbestandsmässiges Verhalten nach Art. 190 StGB nachgewiesen werden kann, einer näheren Prüfung zu unterziehen. 3.1.1. Die Vorinstanz hat sich in diesem Punkt sehr eingehend mit der Frage der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen überzeugen.