München 2005, § 99 N 22). Die summarische Prüfung des vorinstanzlichen Schuldbefunds ergibt dessen Richtigkeit, weshalb die Beurteilung durch die Vorinstanz zu bestätigen ist und auf die Begründung im kriminalgerichtlichen Urteil verwiesen werden kann. 3. Bestrittener Schuldbefund 3.1. Beweiswürdigung Dem Angeklagten wird darüber hinaus vorgehalten, anlässlich eines zufälligen Besuchs der Familie Z. die vierjährige E. vergewaltigt zu haben. Unbestritten ist, dass er zuvor deren Grossmutter zusammenschlug und sie in ein Zimmer einsperrte. Der Angeklagte stellt indessen ein Fehlverhalten dem Mädchen gegenüber in Abrede.