144 Abs. 1 StGB, der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB, der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB und der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Dies blieb vor Obergericht unangefochten. Obwohl das Obergericht als Appellationsinstanz nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist (§ 236 StPO), wird es nicht zur vollständigen Überprüfung aller ihm nicht unterbreiteten Fragen gezwungen, sondern darf sich diesbezüglich mit einer summarischen Beurteilung begnügen (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 99 N 22).