Das vom Angeklagten aufgelegte Schreiben an das Gericht wurde zu den Akten genommen. Damit ist der massgebliche Sachverhalt genügend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich und sind auch nicht beantragt. 2. Unbestrittene Schuldbefunde Das Kriminalgericht hat den Angeklagten der mehrfachen schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB, des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Diebstahlsversuchs nach Art. 21 Abs. 1 aStGB (heute: Art. 22 Abs. 1) und Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der räuberischen Erpressung nach Art.