59 Abs. 3 StGB anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft beantragte ausser im Strafmass, wo sie eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verlangte, (im Ergebnis) die Bestätigung des kriminalgerichtlichen Rechtsspruchs. Die von Rechtsanwalt R. vertretenen Opfer beantragten abweichend von der ursprünglichen Anschlussappellationserklärung einzig die Bestätigung des kriminalgerichtlichen Urteils. Auf die Begründung dieser Anträge wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. I. Im Nachgang an die Verhandlung ordnete das Obergericht eine Ergänzung des Zweitgutachtens von Dr. med.