H. Anlässlich der Appellationsverhandlung vom 14. Juni 2007, bei welcher wie schon bei der ersten Verhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, erneuerten die anwesenden Parteien ihre Anträge und begründeten diese. In Anpassung an die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs stellte die Verteidigung dabei abweichend von den ursprünglichen Begehren den Antrag, der Angeklagte sei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren zu verurteilen und es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen.