Auf Ersuchen des amtlichen Verteidigers ordnete das Obergericht mit Entscheid vom 14. November 2006 vorsorglich eine ambulante therapeutische Massnahme für den im vorzeitigen Strafvollzug befindlichen Angeklagten an. H. Anlässlich der Appellationsverhandlung vom 14. Juni 2007, bei welcher wie schon bei der ersten Verhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, erneuerten die anwesenden Parteien ihre Anträge und begründeten diese.