Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde damit gegenstandslos (6S.326/2005). F. Mit Beweisentscheid vom 27. Juli 2006 beschloss der neu formierte Spruchkörper des Obergerichts, bei Dr. med. S., ein psychiatrisches Zweitgutachten über den Angeklagten in Auftrag zu geben. Dieses Zweitgutachten ging am 16. Februar 2007 beim Obergericht ein. Die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreter der Privatkläger liessen sich dazu vernehmen. G. Auf Ersuchen des amtlichen Verteidigers ordnete das Obergericht mit Entscheid vom 14. November 2006 vorsorglich eine ambulante therapeutische Massnahme für den im vorzeitigen Strafvollzug befindlichen Angeklagten an.