R. - bestätigt. (Kostenregelung im Detail) 10. (Rechtsmittelbelehrung) 11. (Zustellung) E. Dieses Urteil wurde beim Bundesgericht von der Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde und von den Opfern E., G., V. und M. mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Mit Urteil vom 26. Juni 2006 hiess das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde, soweit es darauf eintrat, gut und hob das Urteil des Obergerichts vom 18. Mai 2005 wegen Verletzung der Garantie des gesetzmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV auf (6P.102/2005). Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde damit gegenstandslos (6S.326/2005).