Für die Festsetzung der massgeblichen Schadenshöhe werden die eingangs genannten Privatkläger/Opfer bzw. Geschädigte mit Zivilforderungen/Opfer an den Zivilrichter verwiesen. e) Folgende Geschädigte mit Zivilforderung und folgende Privatklägerin werden mit ihren Forderungen an den Zivilrichter verwiesen: - D. AG - C. AG 9. Der Angeklagte hat sämtliche Kosten des Appellationsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Hälfte der Gerichtskosten vor Obergericht, welche zu Lasten des Staates geht. Der vorinstanzliche Kostenspruch wird - mit Ausnahme der vom Obergericht direkt angeordneten Auszahlung der UR-Entschädigung an Rechtsanwalt lic.iur. R. - bestätigt.